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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Bundesrat legt die neuen Höchstzahlen für ausländische Arbeitskräfte fest

Bern (ots)

20.10.2004. Der Bundesrat hat an seiner heutigen
Sitzung die Höchstzahlen für die Zuwanderung ausländischer 
Arbeitskräfte aus Nicht-EU/EFTA-Staaten festgelegt. Sie werden auf 
dem bisherigen Niveau belassen. Zudem hat er eine begrenzte Zahl von 
Arbeitsbewilligungen für Personen aus den neuen EU-Staaten 
freigegeben.
Die Höchstzahlen für die Zulassung von Erwerbstätigen aus Nicht- 
EU/EFTA-Staaten sind für die Kontingentsperiode vom 1. November 2004 
bis zum 31. Oktober 2005 freigegebenen worden. Es handelt sich dabei 
erneut um 4'000 Bewilligungen für erstmalige Jahresaufenthalter und 
5'000 Bewilligungen für Kurzaufenthalter. Je die Hälfte dieser 
Kontingente wird nach einem festen Schlüssel unter den Kantonen 
aufgeteilt. Die andere Hälfte der Kontingente wird durch das 
Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) den 
Kantonen nach Bedarf zugeteilt. Dadurch können die 
gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz im Ausgleich unter den 
Kantonen besser berücksichtigt werden.
Zusatzkontingente für Arbeitskräfte aus den neuen EU-Ländern
Der Bundesrat hat ferner für die Zeit ab Unterzeichnung des 
Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens 
zusätzliche Kontingente freigegeben. Die Unterzeichnung wird 
voraussichtlich im Laufe des Monats November stattfinden. Für die 
höchstens 700 Jahres- und 2'500 Kurzaufenthalterkontingente gelten 
die Grundsätze der Begrenzungsverordnung (BVO). Insbesondere sind 
also die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie 
der Rekrutierungsvorrang für Inländer zu überprüfen. Bis das 
erweiterte Freizügigkeitsabkommen mit den neuen EU-Ländern in Kraft 
tritt (frühestens am 1. Juni 2005) bleibt zudem die Zulassung für 
Jahres- und Kurzaufenthalter auf qualifizierte Arbeitskräfte 
beschränkt.
Auch Hilfskräfte als Kurzaufenthalter für Bereiche der 
Landwirtschaft
Für Branchen mit ausgewiesenem Bedarf (insbesondere Bereiche der 
Landwirtschaft) können nach Prüfung der arbeitsmarktlichen 
Voraussetzungen auch Hilfskräfte aus den neuen EU-Ländern als 
Kurzaufenthalter bewilligt werden. In diesen Fällen ist auch bei 
Aufenthalten von bis zu vier Monaten eine kontingentspflichtige 
Kurzaufenthaltsbewilligung erforderlich,.
Hinweis: Die Begrenzungsverordnung finden Sie unter 
www.ejpd.admin.ch.
Weitere Auskünfte:
Kurt Rohner, Arbeitskräfte und Einwanderung, IMES,
Tel. 031 322 28 88/99

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