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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Verbesserte Rahmenbedingungen für B-Casinos

Bern (ots)

24.09.2004. Der Bundesrat hat an seiner heutigen
Sitzung verschiedene Einschränkungen geändert bzw. gelockert, denen 
B- Casinos bisher im Vergleich zu Spielbanken mit einer Konzession A 
unterworfen waren. Ab 1. November 2004 gelten für B- Betriebe bei 
Geldspielautomaten neue Grenzen betreffend Maximaleinsatz und 
Höchstgewinn. Zudem gilt ein einheitlicher Steuerprogressionssatz. 
Die Spielbankenverordnung und die Glückspielverordnung wurden 
entsprechend revidiert.
Das Spielbankenrecht ist auf den 1. April 2000 in Kraft getreten. In 
der Folge haben die verschiedenen Spielbanken in der Schweiz ihren 
Betrieb aufgenommen. Die geltende Rechtsordnung hat sich weitgehend 
bewährt. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit zeigte sich jedoch, dass 
einige Verordnungsbestimmungen unzweckmässig waren. Die B-Casinos 
unterlagen teilweise Einschränkungen, die aus heutiger Sicht fallen 
gelassen oder gelockert werden können. Mit gezielten Änderungen soll 
ihnen nun ermöglicht werden, ein attraktiveres Spielangebot zu 
präsentieren. An der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen A- und 
B-Casinos wird jedoch festgehalten.
Bei Geldspielautomaten wird der Höchsteinsatz von fünf Franken und 
der Höchstgewinn von 5'000 Franken auf neu 25 bzw. 25'000 Franken 
erhöht. Angepasst werden ebenfalls die Steuerbestimmungen. Der 
Basisabgabe-satz beträgt bei allen Casinos 40 Prozent des 
Bruttospielertrages. Dieser Satz erhöht sich ab dem jeweils 
geltenden Schwellenwert (20 Mio bei A- und 10 Mio bei B-Casinos) um 
0.5 Prozent für jede weitere Million Bruttospielertrag bei beiden 
Konzesstypen (vorher um 1 Prozent bei B-Betrieben). Dies gilt bis 
zum Höchstsatz von 80 Prozent. Mit dieser Neuerung – die 
unterschiedlichen Schwellenwerte werden beibehalten – gleicht sich 
die Besteuerung der beiden Casinoarten nahe an.
Das Spielbankengesetz unterscheidet zwischen A- und B-Konzessionen. 
Die A-Konzessionen werden den eigentlichen Grand Casinos gewährt. 
Die A-Konzession zeichnet sich insbesondere durch ein umfassendes 
Spielangebot und durch unbeschränkte Spieleinsätze und Gewinnhöhen 
aus. Demgegenüber sind in Spielbanken mit einer B-Konzession das 
Spielangebot sowie die Einsatzhöhe, die Gewinnhöhe und die 
Jackpothöhe limitiert.
Hinweis: Die Spielbankenverordnung sowie die Glücksspielverordnung 
können auf folgender Internet-Adresse abgerufen werden: www-esbk.ch.
Weitere Auskünfte: 
Jean-Marie Jordan, Direktor der Eidg. Spielbankenkommission, 
Tel. 031 323 12 05

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