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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Bauten und öffentlicher Verkehr sollen behindertengerecht sein Der Bundesrat verabschiedet Ausführungsbestimmungen zum Behindertengleichstellungsgesetz

Bern (ots)

19.11.2003. Der Bundesrat hat am Mittwoch die
Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen der Menschen 
mit Behinderungen (BehiV) sowie die Verordnung über die 
behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) 
verabschiedet. Beide Verordnungen treten gleichzeitig mit dem 
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) auf den 1. Januar 2004 in 
Kraft.
Die Ausführungsbestimmungen zum BehiG sind in zwei Verordnungen 
enthalten: Die BehiV enthält die generellen Ausführungsbestimmungen, 
die VböV diejenigen, die die Massnahmen für den Bereich des 
öffentlichen Verkehrs speziell regeln.
Aufgaben des Büros für die Gleichstellung von Behinderten
Die BehiV konkretisiert und definiert verschiedene zentrale Begriffe 
wie „Bau und Erneuerung“, „öffentlich zugängliche Bauten und 
Anlagen“, „Diskriminierung“, „beschwerde- und klageberechtigte 
Organisationen“ etc. Die Verordnung umschreibt weiter den 
Aufgabenbereich des neu zu schaffenden Büros für die Gleichstellung 
von Menschen mit Behinderungen. Es fördert insbesondere die 
Information über die Belange der Menschen mit Behinderungen, 
initiiert oder unterstützt Programme und Informationskampagnen, 
koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen auf diesem Gebiet 
tätigen privaten und öffentlichen Einrichtungen und analysiert 
regelmässig die getroffenen Massnahmen auf ihre Wirksamkeit. Das 
Büro wird dem Eidg. Departement des Innern (EDI) angegliedert.
Der Bund als vorbildlicher Bauherr, Arbeitgeber und Erbringer von 
Dienstleistungen
Die BehiV konkretisiert zudem einzelne Punkte betreffend 
Rechtsansprüche und Verhältnismässigkeitsprinzip und hält die 
Modalitäten der Finanzhilfe fest. Ferner enthält die Verordnung 
Vorschriften, wie sich der Bund als Bauherr und Arbeitgeber 
Behinderten gegenüber zu verhalten hat. Der Bund soll bei der 
Gleichbehandlung von behinderten Menschen eine Vorreiterrolle 
einnehmen. Auch seine Dienstleistungen beim Publikumsverkehr oder 
auf Internet sollen behindertengerecht gestaltet sein.
Umsetzung im Bereich des öffentlichen Verkehrs
Das BehiG verpflichtet den Bundesrat, Vorschriften über die 
Gestaltung von Bahnhöfen, Haltestellen, Fahrzeugen, Flugplätzen 
sowie zu Kommunikationssystemen und für die Billettausgabe zu 
erlassen, um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrsnetz zu 
gewährleisten. Dazu sieht das BehiG eine 20-jährige Anpassungsfrist 
für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge vor. Für Kundeninformationsanlagen 
und Billettausgabegeräte sind 10 Jahre vorgeschrieben. Die VböV hält 
fest, dass das zuständige Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, 
Energie und Kommunikation (UVEK) weitere Ausführungsbestimmungen 
erlassen kann.
Ziel: vom „Grobnetz“ zum lückenfreien öffentlichen Verkehrsnetz
Die VböV enthält Finanzierungsmodalitäten: Bei Massnahmen für einen 
behindertengerechten öffentlichen Verkehr, welche nicht im Rahmen 
der ordentlichen Planung realisiert werden können, hat das Parlament 
einen Zahlungsrahmen von 300 Mio. für eine Frist von 20 Jahren 
verabschiedet. Aus diesem Zahlungsrahmen sollen nur die 
kostengünstigsten Massnahmen zur Erreichung der gesetzlichen Ziele 
finanziert werden. Als Bedingung für die Ausrichtung von Mitteln aus 
dem Zahlungsrahmen gilt, dass sie in den ersten 10 Jahren nur für 
Anpassungen von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen gesprochen werden, 
die einen wesentlichen Bedarf behinderter Menschen abdecken. In den 
folgenden 10 Jahren soll das so entstandene «Grobnetz» in ein 
möglichst lückenfreies öffentliches Verkehrsnetz für Behinderte 
ausgebaut werden.
Weitere Auskünfte:
Zur BehiV: Luzius Mader, Vizedirektor Bundesamt für Justiz, 
Tel. 031 322 41 02
Zur VböV: Hanspeter Oprecht, Bundesamt für Verkehr, 
Tel 031 323 12 96

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