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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Strafprozessrecht wird vereinheitlicht Botschaft ans Parlament bis Ende 2004

Bern (ots)

02.07.2003. Der Bundesrat hat am Mittwoch das EJPD
beauftragt, die Entwürfe zur Schaffung eines schweizerischen 
Strafprozesses zu überarbeiten und bis Ende 2004 eine Botschaft ans 
Parlament auszuarbeiten. Die Vorentwürfe zu einer schweizerischen 
Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das 
schweizerische Jugendstrafverfahren sind in der Vernehmlassung 
grundsätzlich begrüsst worden.
Die neue Strafprozessordnung (StPO), welche die 26 kantonalen 
Strafprozessordnungen und den Bundesstrafprozess ersetzt, soll die 
Effizienz der Strafverfolgung verbessern sowie die Rechtssicherheit 
und Rechtsgleichheit erhöhen. In der Vernehmlassung (Juni 2001 bis 
Februar 2002) setzte sich die Idee einer schweizerisch einheitlichen 
Strafprozessordnung durch. Die 110 Stellungnahmen bewerteten den 
Vorentwurf - ungeachtet der Kritik an verschiedenen Vorschlägen - 
grundsätzlich als taugliche Grundlage für die weiteren Arbeiten.
Effizientes und rechtsstaatliches Staatsanwaltschaftsmodell
Eine Mehrheit sprach sich für das dem Vorentwurf StPO zu Grunde 
liegende Staatsanwaltschaftsmodell aus. Dieses Modell verzichtet auf 
den Untersuchungsrichter. Es bietet damit den Vorzug, dass im 
Vorverfahren kein Handwechsel mehr vom Untersuchungsrichter zum 
Staatsanwalt stattfindet. Somit entfällt ein grosser zeitlicher und 
personeller Aufwand. Obwohl das Staatsanwaltschaftsmodell heute erst 
in einzelnen Kantonen praktiziert wird, sprachen sich auch die 
Kantone mehrheitlich (15 : 11) für dieses Modell aus. Der Bundesrat 
hält auch deshalb an diesem modernen, effizienten und 
rechtsstaatlichen Strafverfolgungsmodell fest. Die damit verbundene 
Machtkonzentration bei der Staatsanwaltschaft wird durch 
verschiedene Massnahmen, darunter die Einrichtung eines 
Zwangsmassnahmengerichts und die Ausgestaltung der 
Verteidigungsrechte, kompensiert.
Neu: Anwalt der ersten Stunde
Zahlreiche im Vorentwurf vorgeschlagene Neuerungen wurden 
mehrheitlich positiv aufgenommen und werden beibehalten: - Anwalt 
der ersten Stunde: Beschuldigte, die von der Polizei vorläufig 
festgenommen werden, können sofort frei mit ihrer Verteidigung 
verkehren, die auch bei Einvernahmen anwesend sein kann. Dieses 
Konzept nimmt ein Anliegen verschiedener internationaler 
Menschenrechtsausschüsse auf. - Abgekürztes Verfahren: Beschuldigte 
sowie die Staatsanwaltschaft erhalten die Möglichkeit, in gewissem 
Umfang Absprachen über Schuldspruch und Strafe zu treffen. Dank 
dieser abgeänderten Form eines "plea bargaining" kann das Verfahren 
abgekürzt werden. Neu sollen auch Vergleichs- und 
Mediationsverfahren möglich sein. - Auf Vorschlag der 
Expertenkommission für die Revision des Opferhilfegesetzes werden 
Sonderregeln zu Gunsten der Opfer in die neue Strafprozessordnung 
eingefügt, welche die Vorschriften zum Strafverfahren im 
Opferhilfegesetz ersetzen. - Das Rechtsmittelsystem wird durch die 
Beschränkung auf Beschwerde, Berufung und Revision vereinfacht; auf 
eine zusätzliche Nichtigkeitsbeschwerde wird verzichtet.
Zwangsmassnahmengericht redimensionieren - Gesetz straffen
Die Einführung des Zwangsmassnahmengerichts wurde zwar mehrheitlich 
als notwendiges Gegengewicht zur Staatsanwaltschaft begrüsst. Eine 
Mehrheit sprach sich allerdings für eine Beschränkung seiner 
Zuständigkeit auf die Anordnung der Haft und weiterer 
Zwangsmassnahmen aus. Für die Behandlung von Beschwerden gegen 
Verfügungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft soll dagegen 
ausschliesslich die Beschwerdeinstanz zuständig sein. Die 
Möglichkeit, als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht 
vorzusehen, fand breite Zustimmung. Seine Kompetenzen, die 
gleichzeitig als zu weit und zu eng beurteilt wurden, sollen jedoch 
überdacht werden. Zudem wird der Umfang und die Regelungsdichte des 
über 500 Artikel umfassenden Vorentwurfs StPO bei der Überarbeitung 
nach Möglichkeit vereinfacht und gestrafft.
Jugendstrafprozess als eigenes Gesetz
Gut aufgenommen wurde das Konzept, für den Jugendstrafprozess ein 
eigenes Gesetz zu schaffen, das ausschliesslich jene Regeln enthält, 
die von der StPO abweichen. Auch das vorgeschlagene 
Jugendrichtermodell wurde mehrheitlich gutgeheissen. Angesichts der 
geäusserten Bedenken soll es aber den Kantonen frei gestellt werden, 
ob der Jugendrichter, der die Untersuchung führt, anschliessend auch 
Mitglied des Jugendgerichts sein kann.
Weitere Auskünfte:
Frank Schürmann, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 50

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