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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Behindertengleichstellungsgesetz kann in Kraft gesetzt werden Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen

Bern (ots)

04.04.2003 Das Parlament hat am 13. Dezember
2002 das Behindertengleichstellungsgesetz verabschiedet. Am 3. April 
2003 ist die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat 
beabsichtigt, das Gesetz auf den 1. Januar 2004 in Kraft zu setzen. 
Dieses stellt einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative 
"Gleiche Rechte für Behinderte" dar, über die am 18. Mai 2003 
abgestimmt wird.
Wesentliche Fortschritte dank Behindertengleichstellungsgesetz 
Das Behindertengleichstellungsgesetz wird den rund 700'000 Menschen 
mit Behinderungen in der Schweiz die Integration in der Gesellschaft 
in zahlreichen Punkten wesentlich erleichtern. Viele der Massnahmen 
bringen im Übrigen nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern 
auch andern Teilen der Bevölkerung, etwa Personen mit Kleinkindern 
im Kinderwagen sowie älteren Personen, Vorteile. Das neue Gesetz 
erfüllt einen grossen Teil der Anliegen der Initiative "Gleiche 
Rechte für Behinderte". Es setzt die Instrumente aber 
differenzierter und ausgewogener ein und beachtet auch die ebenfalls 
schützenswerten Interessen der Grundeigentümer und der Anbieter von 
Dienstleistungen. Deshalb empfehlen Parlament und Bundesrat Volk und 
Ständen, die Initiative abzulehnen.
Verbesserungen im öffentlichen Verkehr
Im öffentlichen Verkehr wird das Behindertengleichstellungsgesetz 
eine lückenlose Transportkette auch für Menschen mit Behinderungen 
herbeiführen. Die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs 
sind verpflichtet, ihre Dienstleistungen kontinuierlich anzupassen 
und die Kommunikationsanlagen und den Billettbezug spätestens in 
zehn Jahren, Bauten, Anlagen und Fahrzeuge spätestens in zwanzig 
Jahren vollständig auf die Bedürfnisse der Behinderten auszurichten. 
Gestützt auf Umsetzungskonzepte, deren Realisierung sofort beginnen 
wird, werden Bund und Kantone Finanzhilfen ausrichten, um diese 
Anpassungen zu beschleunigen. Allein der Bund wird dafür 300 
Millionen Franken zur Verfügung stellen.
Erleichterter Zugang zu Bauten und Anlagen
Der Zugang zu Bauten und Anlagen, die für die Öffentlichkeit 
bestimmt sind, muss im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung auf 
die Bedürfnisse der Behinderten ausgerichtet oder angepasst werden. 
Wird diese Pflicht vom Grundeigentümer nicht eingehalten, kann eine 
behinderte Person oder eine anerkannte Behindertenorganisation 
mittels Beschwerde oder Klage entsprechende Massnahmen durchsetzen. 
Ein solches Zugangsrecht gilt auch für Wohnbauten mit mehr als acht 
Wohneinheiten und für Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen. In 
diesem Punkt geht das Gesetz sogar weiter als die Initiative. Die 
Verfahren sind im Übrigen grundsätzlich unentgeltlich. Angepasste 
Dienstleistungen der Gemeinwesen Der Bund, die Kantone und Gemeinden 
werden neu verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen so anzubieten, 
dass sie auch von Menschen mit Behinderungen ohne Benachteiligung in 
Anspruch genommen werden können. So müssen beispielsweise 
Schriftstücke oder Internetangebote in einer für Sehbehinderte 
zugänglichen Form zur Verfügung stehen. Die Kantone haben auch dafür 
zu sorgen, dass die Schulung behinderter Kinder und Jugendlicher auf 
deren besondere Bedürfnisse zugeschnitten ist. Wie beim Zugangsrecht 
bei Bauten und Anlagen besteht auch hier die Möglichkeit für 
Behinderte und Behindertenorganisationen, dieses Recht mittels 
Beschwerde oder Klage durchzusetzen.
Verhältnismässigkeit gewahrt
Das Recht auf Zugang zu Bauten und Anlagen sowie das Recht, 
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann nur so weit 
durchgesetzt werden, als nicht der Grundsatz der 
Verhältnismässigkeit verletzt wird. Im Konfliktfall muss eine 
Interessenabwägung vorgenommen und geprüft werden, ob der erwartete 
Nutzen für Behinderte höher zu gewichten ist als der wirtschaftliche 
Aufwand, die Interessen des Natur- und Heimatschutzes oder die 
Verkehrs- und Betriebssicherheit. Anders als die Initiative 
überlässt das Gesetz die Beurteilung der Verhältnismässigkeit bzw. 
der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht allein dem Richter. Es 
bestimmt, dass Grundeigentümer bei der Erneuerung von Bauten nur zu 
Anpassungen bis zu 20 Prozent der Erneuerungskosten oder 5 Prozent 
des Gebäudeversicherungswertes verpflichtet sind.
Keine Diskriminierung durch Private
Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt im Unterschied zur 
Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" nicht, dass auch 
Private besondere Massnahmen ergreifen müssen, um ihre 
Dienstleistungen auf die Bedürfnisse Behinderter auszurichten. 
Verboten ist hingegen jede Diskriminierung von Menschen mit 
Behinderungen durch Private, also beispielsweise die generelle 
Verweigerung einer Dienstleistung für Behinderte. Bei 
Diskriminierung können Behinderte und Behindertenorganisationen eine 
Entschädigung verlangen. Büro für die Gleichstellung von Menschen 
mit Behinderungen Der Bund wird ein Büro für die Gleichstellung von 
Menschen mit Behinderungen einrichten, das seine Tätigkeit mit 
Inkrafttreten des Gesetzes aufnehmen wird. Das Büro fördert 
insbesondere die Information über die Belange der Menschen mit 
Behinderungen, initiiert oder unterstützt Programme und 
Informationskampagnen, koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen 
auf diesem Gebiete tätigen privaten und öffentlichen Einrichtungen 
und analysiert regelmässig die getroffenen Massnahmen auf ihre 
Wirksamkeit.
Weitere Massnahmen
Das Behindertengleichstellungsgesetz ermöglicht dem Bund, 
Programme 
zur Integration Behinderter in die Gesellschaft durchzuführen oder 
zu unterstützen. Der Bund kann auch zeitlich befristete 
Pilotversuche zur Integration Behinderter im Erwerbsleben, 
Massnahmen der Kantone für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie 
Massnahmen, die Fernsehsendungen Hör- und Sehbehinderten 
zugänglicher machen, unterstützen. Ferner wird der Bund als 
Arbeitgeber auf eine vorbildliche behindertenfreundliche 
Personalpolitik verpflichtet. Schliesslich werden verschiedene 
Gesetze besser auf die Bedürfnisse Behinderter ausgerichtet 
(Fernmeldewesen, Steuerrecht, Bundesstatistik, Berufsbildung, 
Strassenverkehrsrecht).
Weitere Auskünfte:
Luzius Mader, Vizedirektor, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02

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