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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Die internationale Zusammenarbeit beim Kindesschutz wird verbessert Schweiz unterzeichnet das Kindesschutzübereinkommen

Den Haag/Bern (ots)

02.04.2003. Die Schweiz strebt im
Bereich des Kindesschutzes eine engere und verstärkte internationale 
Zusammenarbeit an. Monique Jametti Greiner, Vizedirektorin im 
Bundesamt für Justiz (BJ), hat am Dienstag abend in Den Haag für die 
Schweiz das Kindesschutzübereinkommen der Haager Konferenz für 
internationales Privatrecht unterzeichnet.
Mit dem Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) von 1996 setzt die Haager 
Konferenz eine lange Tradition bei der Ausarbeitung mulilateraler 
Instrumente zum Schutz der Kinder, wie beispielsweise des 
Kindesentführungsübereinkommens von 1980 oder des 
Adoptionsübereinkommens von 1993, fort. Das KSÜ will rechtliche 
Konflikte zwischen den Behörden der Vertragsstaaten vermeiden, wenn 
sie Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes 
treffen. Darunter fallen z.B. die Zuweisung, der Entzug und die 
Übertragung der elterlichen Verantwortung oder die Anordnung von 
Vormundschaft oder Beistandschaft. In der Regel sind die Behörden 
jenes Staates, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für 
diese Massnahmen zuständig. Das Übereinkommen will zudem das 
Verfahrensrecht und das internationale Privatrecht im Bereich des 
Kindesschutzes möglichst flächendeckend regeln.
Das KSÜ beantwortet insbesondere folgende Fragen: - Welches 
Gericht ist zuständig, um Kindesschutzmassnahmen zu treffen oder 
abzuändern? - Welches Recht ist dabei anzuwenden? - Welche 
Bedingungen sind zu beachten, um die internationale Anerkennung und 
Vollstreckung ausländischer Massnahmen zu garantieren? - Wann sind 
die Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit 
verpflichtet, und wie funktioniert diese?
Nationale Zentralbehörden
Das KSÜ ersetzt das Haager Übereinkommen von 1961 über die 
Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet 
des Schutzes von Minderjährigen. Im Vergleich zum alten Instrument 
baut es die internationale Zusammenarbeit der Behörden und die 
gegenseitige Rechtshilfe entscheidend aus. Dazu werden in allen 
Vertragsstaaten nationale Zentralbehörden geschaffen. Dieses 
Netzwerk sichert gegen aussen die grenzüberschreitende Übermittlung 
von Informationen sowie den gegenseitigen Meinungsaustausch und 
fördert gleichzeitig gegen innen die Koordination der mit dem 
Kindesschutz befassten Behörden.
Dem KSÜ, an dessen Erarbeitung die Schweiz aktiv teilgenommen 
hat, sind bisher sieben Staaten beigetreten; zwei weitere Staaten 
haben es vorerst unterzeichnet. Neben der Schweiz haben gestern auch 
die EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Niederlande, die das KSÜ 
bereits unterzeichnet haben) und Australien das Übereinkommen 
gemeinsam unterzeichnet.
Der Text des Kindesschutzübereinkommens Nr. 34 (vollständiger 
Name: Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, 
die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der 
elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern) 
ist auf der Website der Haager Konferenz für internationales 
Privatrecht http://www.hcch.net abrufbar.
Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 77 88

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