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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Schweiz ratifiziert den Rechtshilfevertrag mit Italien Italienische Rechtsprechung hat Klarheit geschaffen

Bern (ots)

26.03.2003. Der Bundesrat ratifiziert den bilateralen
Rechtshilfevertrag mit Italien. Mehrere Entscheide höherer 
italienischer Gerichtsinstanzen haben die bisherigen Bedenken 
bezüglich der italienischen Auslegung und Anwendung des 
Zusatzvertrages und des einschlägigen Anwendungsgesetzes ausgeräumt. 
Der Zusatzvertrag zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen 
vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren zwischen den 
beiden Staaten und ermöglicht damit eine effizientere Bekämpfung der 
internationalen Kriminalität.
Der bilaterale Vertrag vom 10. September 1998 war im Frühjahr 1999 
durch die Bundesversammlung und im Herbst 2001 durch das 
italienische Parlament genehmigt worden. Die italienische 
Anwendungsgesetzgebung führte allerdings neue formelle Vorschriften 
ein, deren Auswirkungen auf das Rechtshilfeverfahren unklar 
erschienen. Der Bundesrat beschloss daher, zuerst die Auslegung der 
Anwendungsgesetzgebung durch die italienischen Gerichte abzuwarten 
und erst danach über die Ratifikation des Vertrags zu entscheiden.
Im letzten Jahr hielten das Verfassungsgericht und das 
Kassationsgericht Italiens in verschiedenen Entscheiden unter 
anderem fest, dass die offizielle Übermittlung von Rechtshilfeakten 
durch den ersuchten Staat genügt, um die Echtheit der Dokumente zu 
garantieren. Das Erfordernis, die einzelnen Akten zu beglaubigen, 
widerspreche dem internationalen Grundsatz, wonach sich die Staaten 
möglichst weitgehend Rechtshilfe gewähren sollen.
Die einheitliche Rechtsprechung der italienischen Gerichte räumte 
die Bedenken der Schweiz aus. Das Abkommen wird wie beabsichtigt das 
Rechtshilfeverfahren vereinfachen. Der Bundesrat beauftragte das 
Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), zur 
Ratifikation des Rechtshilfevertrags zu schreiten und Italien 
mitzuteilen, dass das für das Inkrafttreten des Vertrages 
erforderliche Verfahren in der Schweiz abgeschlossen ist.
Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 77 88

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